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   RG, 02.02.1931 - VIII 559/30   

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https://dejure.org/1931,610
RG, 02.02.1931 - VIII 559/30 (https://dejure.org/1931,610)
RG, Entscheidung vom 02.02.1931 - VIII 559/30 (https://dejure.org/1931,610)
RG, Entscheidung vom 02. Februar 1931 - VIII 559/30 (https://dejure.org/1931,610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welche Schuldverhältnisse werden dadurch begründet, daß eine Sparkasse dem Kreditsucher ein "Gefälligkeitssparbuch" über eine nichtgemachte Einlage ausstellt, damit dieser das Buch als Kreditunterlage benutzt? 2. Zur Auskunftspflicht der Sparkassen über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 131, 239
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53
    Insbesondere ist bei Sparkassen und Banken für eine Auskunfts- oder Raterteilung Vertragshaftung dann bejaht worden, wenn der um die Auskunft Bittende eine Vermögensdisposition treffen will und dies dem Auskunftgebenden erkennbar ist (RGZ 131, 239 [246]; RG JW 1931, 3096 [3098]; vgl. auch RGZ 101, 297 [301]).

    Da die Auskunftserteilung ein Vorgang tatsächlicher und rechtsgeschäftlicher Art ist (RGZ 157, 228 [233]; 162, 129 [154]), kommt es auf eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis der beiden Angestellten nicht an (RGZ 131, 239 [246]; ferner von Godin HGB RGRK 1953 Anhang zu § 349 Anm. 27).

  • BGH, 17.10.1989 - XI ZR 39/89

    Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zwischen einer Bank und einer

    Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, muß die Beklagte dies nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 5. Januar 1955 VI ZR 227/53, WM 1955, 230, 233 und vom 21. Dezember 1972 II ZR 132/71, WM 1973, 635; RGZ 118, 234, 236; 131, 239, 246, Baumbach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch 28. Aufl. § 54 Anm. 1 C m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.11.1955 - VI ZR 235/54

    Rechtsmittel

    In diesem Falle würde die Bestimmung des § 839 BGB eingreifen, die sich auch auf die Handhabung der privatrechtlichen Belange eines öffentlichen Rechtsträgers durch seine Beamten erstreckt (RGZ 131, 239 [248]; 155, 257 [268]; 161, 341 [349]).
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